Abmahnungen wegen Google Fonts
Viele Unternehmen werden zurzeit wegen der Nutzung von Google Fonts auf ihrer Webseite angeschrieben. Dabei werden Forderungen in geringer Höhe gestellt.
Die Schreiben sind of sehr geschickt formuliert und lösen schnell Unsicherheit aus.
Worum geht es?
Webseiten binden häufig externe Dienste ein. Dafür stellt die Webseite, sobald sie aufgerufen wird, eine Verbindung zum Dienst her, bei der regelmäßig auch zumindest die sog. IP-Adresse übermittelt wird. Diese gilt als personenbezogenes Datum. Zu diesen Third-Partys oder Drittanfragen gehört auch die dynamische Einbindung von Webfonts, wie sie auch von Google angeboten wird.
Die dynamische Einbindung der Schriftarten ist eine Datenverarbeitung im Sinn der DSGVO, da personenbezogene Daten verarbeitet werden. Diese geschieht mit dem Zweck der optisch ansprechenden Darstellung aus Marketinggründen. Jede Datenverarbeitung ist verboten, es sei denn sie ist ausdrücklich legitimiert (Art. 6 DSGVO).
Was tun?
Der erste Schritt, unabhängig davon, ob man ein Forderungsschreiben erhalten hat oder nicht, ist, zu prüfen, ob auf der eigenen Webseite Google Fonts dynamisch eingebunden sind.
Sollte dies der Fall sein, können Sie dies über die Einbindung von Tools, wie zum Beispiel „Disable Google Fonts“, diese deaktivieren.
Sie haben ein Schreiben erhalten?
Sie sollten definitiv reagieren! Die Anwaltspost bloß nicht ignorieren und die Forderung schriftlich zurückweisen. Im Internet kursieren anwaltliche Musterbriefe die Ihnen bei der Reaktion auf das Schreiben helfen können.